AGB

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma SCHAUF GmbH  

1. Geltungsbereich 

1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Soweit diese keine Regelungen enthalten, gilt das Gesetz. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen oder von dem Gesetz zu unserem Nachteil abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners dessen Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos annehmen.  
1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner. 

2. Vertragsschluss, Vertragsgegenstand

2.1 Nimmt der Vertragspartner unsere Bestellung nicht innerhalb einer Frist von einer Woche ab deren Zugang an, so können wir von unserer Bestellung ohne Kosten für uns Abstand nehmen.  
2.2 Weicht die Auftragsbestätigung von unseren Bestellungen und Aufträgen ab, so ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen. Der Vertrag kommt in diesem Fall erst mit unserer (schriftlichen) Zustimmung zu der Abänderung zustande.  
2.3 Unsere Produktspezifikationen sind strikt einzuhalten; eine Abweichung darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erfolgen.  
2.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, unsere Bestellangaben (Produktspezifikationen) im Hinblick auf die Verwendung für die eigene Lieferung oder Leistung auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Etwaige Beanstandungen haben uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu erfolgen.  
2.5 Vertragsbestandteil sind neben unseren Einkaufsbedingungen unsere Bestellangaben, d. h. alle Produktspezifikationen, auf die wir im Rahmen unserer Bestellung Bezug nehmen bzw. die in den unseren Bestellungen anliegenden Unterlagen enthalten sind, insbesondere unsere Lasten- und Pflichtenhefte sowie technischen Dokumentationen wie Zeichnungen, Bauvorschriften, Materialvorschriften usw.  
2.6 Eine Weitergabe unseres Auftrages an Dritte bzw. die Einschaltung von Subunternehmern ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Bei Zuwiderhandlungen können wir - unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte - vom Vertrag zurücktreten. 

3. Rechte an den von uns überlassenen Vertragsunterlagen und Fertigungsmitteln, Versicherung, Geheimhaltung, Vertragsstrafe 

3.1 Fertigungsunterlagen, -daten und Fertigungsmittel aller Art, die wir unserem Vertragspartner im Rahmen unserer Bestellungen und Aufträge überlassen haben, wie z.B. - Abbildungen, Berechnungen, Zeichnungen, Entwürfe, Herstellvorschriften und dergleichen, - Modelle, Muster und Prototypen, - beigestellte Materialien und Teile, - Software und deren Konzeptionen bleiben unser Eigentum. Vorstehend genannte Fertigungsunterlagen, -daten und Fertigungsmittel dürfen - außer für vereinbarte oder vertragsgemäße Zwecke - weder verwendet, vervielfältigt, weitergegeben, veräußert, verpfändet noch Dritten zugänglich gemacht werden; insbesondere dürfen damit für Dritte keine Erzeugnisse hergestellt werden.  
3.2 Die Verarbeitung oder Umbildung unserer beigestellten Materialien oder Teile (Vorbehaltssachen) durch den Vertragspartner wird für uns vorgenommen. Werden unsere Vorbehaltssachen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache (Vertragsprodukt) im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltssachen (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Werden unsere beigestellten Teile oder Materialien mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltssachen (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Von uns beigestellte Materialien und Teile sind vor der Verarbeitung ordnungsgemäß, sachgerecht und getrennt als unser Eigentum zu lagern und insoweit eindeutig zu kennzeichnen.  
3.3 Insbesondere gilt zwischen unserem Vertragspartner und uns als vereinbart, dass unser Vertragspartner unser Alleineigentum oder Miteigentum in kostenlose sachgemäße Verwahrung und Pflege nimmt.  
3.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die uns gehörenden Fertigungsmittel zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Vertragspartner uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an.  
3.5 Steht fest, dass es zu einer Auftragserteilung nicht kommt oder ist der Auftrag abgewickelt, so sind auf unsere Aufforderung hin unverzüglich die in unserem Eigentum stehenden Fertigungsunterlagen, -daten und Fertigungsmittel entweder − ohne Zurückbehaltung von Kopien, Einzelstücken usw. in einwandfreiem Zustand an uns zurückzugeben, oder − zu vernichten oder so zu verändern, dass sie für die Herstellung der Vertragsprodukte nicht mehr verwendet werden können. Die Vernichtung und Veränderung sind uns gegenüber auf Verlangen nachzuweisen. Entsprechendes gilt für etwaige, bei Vertragsbeendigung noch vorhandene, nach unseren Fertigungsunterlagen und –daten bzw. mit Hilfe unserer Fertigungsmittel oder speziell für uns angefertigten Halb- und Fertigfabrikate; sie dürfen insbesondere auch dann nicht an Dritte geliefert werden, wenn es sich um von uns zurückgewiesene fehlerhafte Teile handelt. Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den uns nach Ziff. 3.5 zustehenden Rechten kann unser Vertragspartner nicht geltend machen. 

4. Preise, Zahlungsbedingungen 

4.1 Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Preiserhöhungsvorbehalte bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Die Preise bzw. Vergütungen gelten mangels abweichender Vereinbarung - bei Lieferungen „frei Bestimmungsort“ einschließlich Verpackung, - bei Lieferungen mit zusätzlichen Vertragspflichten wie Aufstellung, Montage etc. einschließlich deren Erfüllung, - bei Werkleistungen für das abnahmefähige, vertragsgemäß hergestellte Werk.  
4.2 Rechnungen können wir nur dann fristgemäß bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung - die dort ausgewiesenen Bestell- und Identnummern angeben und im Übrigen die Rechnungsanforderungen nach Umsatzsteuergesetz (§ 14 UStG) und Regelungen zur Organisation der Rechnungsnummern erfüllen. Wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehende Verzögerungen in der Bearbeitung, insbesondere Zahlungsverzögerungen, sind von uns nicht zu vertreten. Die Umsatzsteuer ist in den Rechnungen gesondert auszuweisen. Für nicht in der Bundesrepublik Deutschland hergestellte Waren ist ein Ursprungszeugnis bzw. eine entsprechende Erklärung des Vertragspartners spätestens mit der Rechnung einzureichen.  
4.3 Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die Rechnungen innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt. Zeitpunkt der Zahlung gilt derjenige Tag, an dem unsere Bank den Überweisungsauftrag erhalten hat.  
4.4 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.  
4.5 Die Abtretung Ihrer Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen. 

5. Lieferung, Lieferzeit

5.1 Vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung erfolgen die von uns bestellten Lieferungen und Leistungen frei dem von uns angegebenen Bestimmungsort.  
5.2. Die in der Bestellung angegebenen Termine und Fristen zur Lieferung, Abnahme, Inbetriebnahme etc. sind bindend.  
5.3. Die bestellten Lieferungen müssen zum vereinbarten Liefertermin am Bestimmungsort eingegangen bzw. zum vereinbarten Inbetriebnahme- oder Abnahmetermin bereit zur Inbetriebnahme oder Abnahme am Bestimmungsort zur Verfügung stehen; Leistungen müssen zum vereinbarten Leistungstermin erbracht sein.  
5.4. Wenn Umstände eintreten oder für den Vertragspartner erkennbar werden, die den Vertragspartner an der termingemäßen Vertragserfüllung in der vorgeschriebenen Qualität hindern, so hat er uns unverzüglich schriftlich unter Darlegung der Hinderungsgründe zu benachrichtigen. Schäden, die aufgrund verzögerter, unterbliebener oder unvollständiger Benachrichtigung entstehen, sind uns vom Vertragspartner zu ersetzen.  
5.5. Für die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Liefer- bzw. Leistungsverzuges gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Vertragspartner das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.  
5.6. Ist eine Lieferung oder Leistung seitens des Vertragspartners nicht rechtzeitig erfolgt, so sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten, auch wenn ein Verschulden oder ein Vertreten müssen seitens des Vertragspartners nicht vorliegt. Es gilt § 323 BGB.  
5.7. Wir sind berechtigt, den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung entsprechend vorstehend Ziffer 5.5. neben dem Rücktrittsrecht entsprechend vorstehend Ziffer 5.6. geltend zu machen.  
5.8. Vornehmlich um die Erfüllung der Lieferverpflichtung zu sichern, verpflichtet sich der Vertragspartner, im Falle des Lieferverzugs für jeden vollen Arbeitstag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Auftragswertes zu leisten, höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes. Besteht der Verzug nur hinsichtlich eines Teils des Auftrags, errechnet sich die Vertragsstrafe aus dem auf diesen Teil entfallenden Auftragswert. Entsprechendes gilt, wenn der Verzug zu unterschiedlichen Zeitpunkten endet. Der Auftragswert versteht sich jeweils einschließlich Umsatzsteuer. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzes bleibt unberührt; die geleistete Vertragsstrafe wird dabei auf den Schadensersatzanspruch angerechnet. Wir können den Vorbehalt der Vertragsstrafe innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Anlieferung erklären.  
5.9. Die Vertragsstrafe gemäß Ziffer 5.8. entsteht auch dann, wenn der Vertragspartner, der der Gattung nach bestimmten Sachen zu liefern hat, dadurch in Verzug gerät, dass er mangelhafte Ware liefert, wir die Ware zurückweisen und Nach– oder Ersatzlieferung verlangen.  
5.10. Bei Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung kostenlos mitzuliefern. Bei Softwareprodukten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation übergeben ist. Bei speziell für uns erstellten Programmen ist daneben auch das Programm im Quellformat zu liefern. 

6. Transport, Gefahrenübergang, Verpackung 

6.1 Werden Beförderungskosten in Ausnahmefällen von uns übernommen, verpflichtet sich der Vertragspartner, grundsätzlich die wirtschaftlichste Versandart zu wählen. Höhere Kosten werden von uns nur dann erstattet, wenn diese auf besondere, von uns vorgegebene Verpackungs- und Versandvorschriften zurückzuführen sind. Die Lieferungen sind so zu verpacken, dass Transportschäden bei normaler Behandlung der Lieferung vermieden werden. Gefahrstoffe und Gefahrgüter hat der Vertragspartner gemäß den geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu verpacken, zu kennzeichnen und zu übermitteln. Wir sind darüber hinaus berechtigt, die Verpackung und Kennzeichnung vorzugeben.  
6.2 Bei Lieferungen geht die Gefahr mit deren Ablieferung am Bestimmungsort, bei Lieferungen mit zusätzlichen Vertragspflichten wie Aufstellung, Montage, Inbetriebnahme mit deren vollständiger Erfüllung, bei Werkleistungen mit Abnahme auf uns über. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die bestellten Lieferungen oder Werkleistungen auf seine Kosten gegen Transportschäden zu versichern, falls - sie von uns beigestellte Materialien oder Teile beinhalten oder - falls von uns Anzahlungen geleistet wurden oder die Preisgefahr auf Grund besonderer Vereinbarung auf uns übergegangen ist. Der Vertragspartner tritt uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung in Höhe des Einkaufspreises der von uns beigestellten Materialien und Teile bzw. in Höhe der Anzahlungen oder sonstiger für die Lieferungen oder Leistungen erfolgter Zahlungen ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an.  
6.3 Die zu liefernden Vertragsprodukte sind entsprechend unseren Verpackungs- bzw. Versandvorschriften oder, falls diese nicht erfolgen, sachgemäß zu verpacken. Bei Verstoß sind wir berechtigt, die Annahme der Vertragsprodukte abzulehnen, ohne dass wir dadurch in Annahmeverzug kommen.  
6.4 Für alle wegen Nichteinhaltung der vorgenannten Verpflichtungen entstehenden Folgen ist der Vertragspartner verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. Ohne besondere Vereinbarung sind wir nicht verpflichtet, Verpackungsmaterial zu verwahren oder an den Vertragspartner zurückzusenden. 

7. Annahme, Abnahme 

7.1 Sind wir an der Annahme oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen sowie der hiermit verbundenen Obliegenheiten wie Prüf- und Rügepflichten infolge von Umständen höherer Gewalt oder vergleichbaren Hindernissen gehindert, die nach Vertragsschluss eintreten oder uns unverschuldet erst nach Vertragsschluss bekannt werden und die nachweislich auch durch die gebotene Sorgfalt von uns nicht vorausgesehen und verhütet werden konnten, so werden wir für den Zeitraum und den Umfang der Wirkung dieser Umstände und Hindernisse von derartigen Pflichten befreit. Unter vorbenannten Voraussetzungen – Eintritt oder unverschuldetes Bekanntwerden erst nach Vertragsschluss, von uns nachgewiesene Unvorhersehbarkeit und Unvermeidbarkeit – zählen zu vorbenannten vergleichbaren Hindernissen insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen (Streik und Aussperrungen); Betriebsstörungen und Personalmangel. Über die Behinderung sowie deren Gründe werden wir den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigen.  
7.2 Wir sind berechtigt, die Annahme bzw. Abnahme von Lieferungen vor den vereinbarten Liefer-/ und Abnahmeterminen zu verweigern. Vorzeitig gelieferte Ware kann auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners zurückgeschickt oder bei Dritten eingelagert werden. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur mit unserer Einwilligung erlaubt; entsprechendes gilt für Teillieferungen bzw. –Leistungen.  
7.3 Bei Werkleistungen ist uns, falls ein Abnahmetermin noch nicht verbindlich vereinbart wurde, dieser spätestens vierzehn Tage vor Durchführung der Abnahme bekanntzugeben. Für die Abnahme ist auf unser Verlangen ein Prüfprotokoll mit den zugehörigen Materialzeugnissen vierfach von dem Vertragspartner vorzubereiten, nach welchem die Abnahme durchgeführt wird und auf dem die bei der Abnahme erkennbaren Mängel aufgeführt werden. Es gilt nach Unterzeichnung durch die Vertragsparteien als Abnahmeprotokoll. Schuldet der Vertragspartner Montageleistungen, erfolgt die Abnahme erst nach Inbetriebsetzung am Bestimmungsort. Bei Software ist uns auf Verlangen ein angemessener Zeitraum zur praktischen Erprobung der vereinbarten Anforderungen und Funktionen (Probezeit) vor Abnahme einzuräumen. 

8. Anforderungen an die Vertragsprodukte, Mängeluntersuchung, Mängelhaftung, Verjährung

8.1 Die Lieferungen müssen den vereinbarten Beschaffenheitsanforderungen sowie den für ihre Herstellung, ihren Vertrieb und ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, insbesondere Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen Sicherheitsvorschriften, wie sie beispielsweise in DIN-Normen, UVV-Vorschriften, VDE-Bestimmungen, CENormen, dem Maschinenschutzgesetz, der GAA-Verordnung, den technischen Richtlinien des TÜV, den Brandverhütungsvorschriften des zuständigen Bereichs sowie den am Aufstellort geltenden Bestimmungen über die Vermeidung von Immissions- und Umweltschäden festgelegt sind, und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Unser Vertragspartner wird sie vor Versand hierauf prüfen und auf unseren Wunsch ein Werks- bzw. Prüfzeugnis erstellen. Darüber hinaus wird der Vertragspartner mit jeder Lieferung auf unser Verlangen Konformitätserklärungen nach den anwendbaren europäischen Direktiven der jeweiligen gelieferten Produktcharge/Serie übermitteln. Die Konformitätserklärungen bestätigen die Durchführung relevanter Prüfungen und die Einhaltung der bezüglich der Vertragsprodukte vertraglich vereinbarten Anforderungen bzw. Sicherheitskriterien. Auch sind, ohne dass es bei unseren Bestellungen eines besonderen Hinweises bedarf, die nach den geltenden Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Schutzeinrichtungen mitzuliefern.  
8.2 Vom Vertragspartner dürfen nur Lieferungen versendet werden, die von ihm im Rahmen seiner Ausgangskontrolle auf die Übereinstimmung mit den Anforderungen gemäß vorstehend Ziff. 8.1 geprüft wurden. Werden bei der Ausgangskontrolle vom Vertragspartner Abweichungen insoweit festgestellt, darf eine Auslieferung nur erfolgen, falls wir vorab schriftlich informiert wurden und schriftlich einer Sonderfreigabe zugestimmt haben. Im Rahmen der schriftlichen Information muss der Vertragspartner die bereits produzierte Menge, unsere Bestellnummer, die Fehlerbeschreibung und den Fehlerumfang mitteilen. Bis zu unserer Entscheidung sind die betroffenen Vertragsprodukte eindeutig zu kennzeichnen. Wir verpflichten uns in beiderseitigem Interesse, eingegangene Sonderfreigabeanträge ohne Verzögerung zu bearbeiten und die Entscheidung dem Vertragspartner umgehend schriftlich bekannt zu geben. Eine eventuelle Sonderfreigabe ist auf eine feste Stückzahl, höchstens auf die bereits abweichend von der Spezifikation produzierte Menge begrenzt. Wird eine fehlerhafte Lieferung von uns an den Vertragspartner zurückgesendet, ist er verpflichtet, die fehlerhafte Rücksendung zu untersuchen und uns auf Anforderung Fehlerursachen sowie vorgesehene Abhilfemaßnahmen mitzuteilen.  
8.3 Der Vertragspartner wird durch Kennzeichnung der Vertragsprodukte (Serien- und/oder Revisionsnummer) und durch andere geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass er bei Auftreten eines Fehlers unverzüglich feststellen kann, welche Vertragsprodukte insgesamt von einem solchen Fehler betroffen sind oder betroffen sein können. Der Vertragspartner wird über das vorbenannte Kennzeichnungssystem und die sonstigen Maßnahmen uns so unterrichten, dass wir im nötigen Umfang eigene Feststellungen treffen können.  
8.4 Über jegliche geplante Änderung - der Vertragsprodukte, insbesondere technische Änderungen und Änderung von Materialien sowie - der Herstellungsverfahren, der Ausrüstung (insbesondere Herstellungsanlagen), des Qualitätsmanagementsystems, insoweit die Änderung Einfluss auf die Produktanforderungen hat, sind wir rechtzeitig, mindestens jedoch sechs Monate vor Durchführung der Änderung schriftlich zu informieren. Nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung dürfen Vertragsprodukte bei einer Änderung im vorbenannten Sinne ausgeliefert werden.  
8.5 Unsere Ansprüche bei Mängeln der Lieferungen oder Werkleistungen sowie bei Verletzung der Dienstleistungspflicht, insbesondere Schlechtleistung, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich nicht aus Individualvereinbarungen, ggf. einer speziellen Qualitätssicherungsvereinbarung oder diesen Einkaufsbedingungen etwas anderes ergibt.  
8.6 Insoweit mit uns im Rahmen einer speziellen Qualitätssicherungsvereinbarung keine abweichende Regelung getroffen wurde, sind wir in Bezug auf Lieferungen berechtigt, Mängelrügen bei offensichtlichen Mängeln innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Eingang der Lieferung, bei versteckten Mängeln innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Entdeckung zu erheben. Bei Lieferungen mit zusätzlichen Vertragspflichten, wie Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme beginnt die Rügefrist ab Erfüllung vorbenannter Pflichten durch den Vertragspartner.  
8.7 Die Verjährung für Mängelansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, beträgt bei Lieferungen und Werkleistungen in jedem Fall jedoch mindestens 36 Monate. Für innerhalb der Verjährungsfrist nachgebesserte bzw. nachgelieferte Vertragsprodukte beginnt die Verjährungsfrist ab Nacherfüllung neu zu laufen.  
8.8 Bei mangelhaften Lieferungen können wir Nacherfüllung nach unserer Wahl in Form von einwandfreiem Ersatz oder Mangelbeseitigung, bei mangelhaften Werkleistungen in Form der Herstellung eines neuen Werks oder Mangelbeseitigung verlangen. Der Vertragspartner ist in jedem Fall verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Die Rückübermittlung mangelhafter Lieferungen oder Werkleistungen durch uns erfolgt auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Erfolgt die Nacherfüllung nicht innerhalb einer von uns bestimmten angemessenen Frist, so stehen uns ungekürzt die gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Minderung, Rücktritt vom Vertrag, Schadensersatz, insbesondere auch Schadensersatz statt der Leistung, jeweils bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) zu.  
8.9 Wir sind in Bezug auf Lieferungen berechtigt, auf Kosten des Vertragspartners die Nacherfüllung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. Das Recht zur Selbstvornahme gemäß § 637 BGB bei Werkleistungen bleibt darüber hinaus ausdrücklich vorbehalten.  
8.10 Sind die Lieferungen oder Werkleistungen teilweise mangelhaft, sind wir berechtigt, unsere Ansprüche wegen Mängeln wahlweise hinsichtlich der ganzen Bestellung/des Gesamtauftrages oder des mangelhaften Teils geltend zu machen.  
8.11 Der Vertragspartner wird uns über alle erheblichen Fehler und potenziellen oder eingetretenen Gefährdungen aus seinen Lieferungen sowie Werk- oder Dienstleistungen unterrichten, die bei seinen Kunden oder deren Abnehmern aufgetreten sind. 

9. Produkthaftung, Rückrufaktion, Haftpflichtversicherungsschutz

9.1 Werden wir aus Produkthaftung nach in- oder ausländischem Recht von einem Geschädigten in Anspruch genommen, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und/oder er im Außenverhältnis selbst haftet; vorstehendes gilt auch und insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Kosten einer gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsvertretung im Zusammenhang mit der Abwehr von Ansprüchen von Geschädigten im In- und Ausland.  
9.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von 9.1. ist der Vertragspartner auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß den §§ 683, 670 BGB sowie gemäß den §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Vertragspartner - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberücksichtigt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.  
9.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 5.000.000,00 pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal – während der Dauer dieses Vertrages, d. h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung, zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. 

10. Schutzrechte Dritter

10.1 Unser Vertragspartner garantiert, dass im Zusammenhang mit seinen und durch seine Lieferungen und Leistungen keine Rechte Dritter in der Bundesrepublik Deutschland oder in unseren dem Vertragspartner bei Vertragsabschluss bekannten Exportländern verletzt werden. Der Vertragspartner stellt insbesondere durch entsprechende Vereinbarungen mit seinen Arbeitnehmern oder Beauftragten sicher, dass der Vertragszweck, insbesondere der vertraglich vereinbarte Nutzungsumfang bei Software, nicht durch eventuelle Miturheber – oder sonstige Rechte beeinträchtigt wird. Auf unser Verlangen hin wird der Vertragspartner insbesondere den Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit den an der Software-Programmerstellung beteiligten Personen nachweisen.  
10.2 Werden wir von einem Dritten wegen einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Vertragspartner verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Vertragspartners - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.  
10.3 Die Freistellungspflicht des Vertragspartners bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen, auch und insbesondere auf die erforderlichen Kosten einer gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsvertretung im Zusammenhang mit der Abwehr von Ansprüchen Dritter im In- und Ausland. Unser Vertragspartner hat uns ggf. Gerichtsbeistand zu leisten oder auf unser Verlangen auf seine Kosten in etwaige Rechtsstreite einzutreten.  
10.4 Etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vertragspartner behalten wir uns vor.  
10.5 Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche gemäß vorstehend Ziffern 10.1. bis 10.4. ist zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs. 

11. Beschaffungsgarantien 

11.1. Der Vertragspartner steht für die Beschaffung der für die bestellten Lieferungen bzw. Leistungen erforderlichen Zulieferungen und Leistungen – auch ohne Verschulden – uneingeschränkt ein (volle Übernahme des Beschaffungsrisikos). 
11.2. Der Vertragspartner hat in jedem Fall für die von ihm beschafften Zulieferungen und Leistungen wie für eigene Lieferungen oder Leistungen einzustehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Mängel. 

12. Haftung unsererseits 

12.1. Eine Schadensersatzpflicht gemäß § 122 BGB setzt unser Verschulden voraus.  
12.2 Kommt nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Haftung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wegen Verschuldens in Betracht, so gilt vorbehaltlich nachfolgender Ziffer 12.4. folgendes: Bei gewöhnlicher Fahrlässigkeit wird nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht gehaftet; in diesem Fall ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.  
12.3. Die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss gemäß vorstehend Ziffer 12.1. gelten ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches, also insbesondere auch für Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, sonstiger Pflichtverletzungen oder deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.  
12.4. Soweit unsere Haftung gemäß vorstehend Ziffern 12.1. und 12.2. ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.  
12.5. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 

13. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte, Abtretung

13.1 Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung ist nur zulässig, wenn unser Vertragspartner mit einer rechtskräftig festgestellten oder mit einer von uns ausdrücklich anerkannten Forderung aufrechnen kann. Das gleiche gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.  
13.2. Forderungsabtretungen sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. 

14. Eigentum an den Vertragsprodukten, Eigentum an in unserem Auftrag und auf unsere Kosten hergestellten oder beschafften Unterlagen und Fertigungsmittel 

14.1. Unser Vertragspartner überträgt uns an den für uns nach unseren Fertigungsunterlagen und/oder mit Hilfe unserer Fertigungsmittel angefertigten Produkte bereits zum Zeitpunkt ihrer Herstellung das Eigentum. Die Ziffern 3.2. bezüglich der Verarbeitung, Umbildung, Verbindung und Vermischung beigestellter Materialien und Teile sowie 3.3. bezüglich der Verwahrung von Allein- und Miteigentum gelten entsprechend.
14.2. Unterlagen und Fertigungsmittel aller Art, die von unserem Vertragspartner in unserem Auftrag und auf unsere Kosten hergestellt oder beschafft werden, werden spätestens mit Bezahlung durch uns unser Eigentum.  
14.3. Ein erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt des Vertragspartners ist grundsätzlich ausgeschlossen. 

15. Urheberrechte, urheberrechtliche Verwertungsrechte, gewerbliche Schutzrechte, Nutzungsrechte

Die nachfolgenden Regelungen beziehen sich auf die nach unseren Fertigungsunterlagen, Prototypen, Mustern oder Modellen hergestellten Fertigungsmittel und Produkte sowie die für uns und auf unsere Kosten entwickelten und hergestellten Vertragsunterlagen (Zeichnungen, Konstruktionen etc.), Fertigungsmittel und Produkte, insbesondere auch Software.  

15.1 An den vorstehend in Ziffer 3.1 genannten in unserem Eigentum stehenden Fertigungsunterlagen, -daten und Fertigungsmittel stehen uns auch weiterhin unsere bisherigen Rechte, insbesondere etwaige Urheberrechte, urheberrechtliche Verwertungsrechte oder gewerbliche Schutzrechte, allein zu, soweit sie nicht zur Erreichung des Vertragszwecks dem Vertragspartner räumlich, zeitlich und sachlich beschränkt eingeräumt werden. Der Vertragspartner steht dafür ein, dass uns an den gemäß Ziffer 3.2. in unser (Mit-) Eigentum übergehenden Vertragsprodukten, die zur Erreichung des Vertragszwecks notwendigen Nutzungs- und Verwertungsrechte zustehen.  
15.2. Etwaige gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte bzw. urheberrechtliche Verwertungsrechte sowie Nutzungsrechte bezüglich der vorstehenden Ziffer 15.1. aufgeführten Fertigungsmittel und Produkte stehen allein uns zu. Bezüglich vorbenannter Fertigungsmittel und Produkte sollen wir in denkbar umfassender Weise in die Lage versetzt werden, diese in unveränderter oder veränderter Form unter Ausschluss des Vertragspartners in jeder Hinsicht zu verwerten, sei es im eigenen Unternehmen, sei es durch Weitergabe an Dritte. Eingeschlossen ist das ausschließliche Recht, ohne zusätzliche Vergütung alle im Rahmen der speziell für uns und auf unsere Kosten erfolgten Entwicklungen gemachten Erfindungen frei, d.h. räumlich, zeitlich und sachlich unbeschränkt zu verwerten.  
15.3. Bezüglich Software erhalten wir insbesondere das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, Programme und Dokumentationen auf sämtliche Arten zu nutzen, u. a. in beliebiger Weise Programme in eigenen oder fremden Betrieben laufen zu lassen, sie zu vervielfältigen und zu verbreiten, vorzuführen oder über Standleitungen oder drahtlos zu übertragen. Eingeschlossen ist ferner das Recht, ohne weitere Zustimmung des Vertragspartners, Programme und Dokumentationen nach eigenem Ermessen zu bearbeiten oder in sonstiger Weise umzugestalten und die hierdurch geschaffenen Leistungsergebnisse in der gleichen Weise wie die ursprünglichen Fassungen der Programme und Dokumentationen zu verwerten. Wir sind frei, ohne Zustimmung des Vertragspartners einfache oder ausschließliche Lizenzen an Dritte zu vergeben oder die erworbenen ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Der Vertragspartner stellt sicher, dass eventuelle Rechte nach den §§ 12, 13 Satz 2 und 25 UrhG nicht geltend gemacht werden. Nach erfolgter Abnahme können wir jederzeit vom Vertragspartner verlangen, dass dieser sämtliche Originale und Kopien der Programme (einschließlich Quellenprogramme), der Dokumentationen und der sonstigen während der Programmerstellung entstandenen Unterlagen herausgibt und die vollständige Erfüllung dieser Verpflichtung schriftlich versichert; soweit die Kopien auf maschinenlesbaren Datenträgern des Vertragspartners aufgezeichnet sind, tritt an die Stelle der Herausgabe das Löschen der Aufzeichnungen. Wir können dieses Verlangen auch mit der Einschränkung aussprechen, dass der Vertragspartner berechtigt bleibt, je eine an einem sicheren Ort zu verwahrende und ausschließlich zu Beweiszwecken und zur Erfüllung der Gewährleistungspflichten dienende Kopie zurückzubehalten. Der Vertragspartner ist in jedem Fall daran gehindert, die Programme und Dokumentationen ganz oder teilweise in einer nicht oder nur unwesentlich geänderten Form weiterzugeben. Ferner wird er alle Kenntnisse darüber, in welcher Weise die Programme durch uns genutzt werden, vertraulich behandeln.  
15.4. Vertragsprodukte und Fertigungsmittel im Sinne von vorstehend Ziffer 15.1. sind auf unser Verlangen hin geheim Zuhalten. Die Regelungen unter Ziffer 16. (Geheimhaltungsverpflichtung, Verwertungsverbot) gelten entsprechend.  
15.5. Der Vertragspartner ist nicht gehindert, bei ihm vor der Ausführung der Verträge vorhandenes Know-how bzw. vorhandene Erkenntnisse weiterhin zu verwenden. Wir können von dem Vertragspartner bei einem sachlich gerechtfertigten Interesse unsererseits verlangen, Know-how und Erkenntnisse, die er bei Ausführung der Verträge über Vertragsprodukte und Fertigungsmittel gemäß vorstehend Ziffer 15.1. gewonnen hat, geheim Zuhalten und diese weder für sich noch für Dritte in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Regelungen gemäß Ziffer 16. (Geheimhaltungsverpflichtung, Verwertungsverbot) gelten dann entsprechend.  
15.6. Sollten im Verlauf der Entwicklungsarbeiten Erfindungen gemacht werden, so verpflichtet sich der Vertragspartner, falls es sich um eine Arbeitnehmererfindung handelt, zur rechtzeitigen Inanspruchnahme sowie zur Übertragung der Erfindung auf uns. 

16. Geheimhaltungsverpflichtung, Verwertungsverbot

16.1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den mit uns geschlossenen Verträgen zugänglich werdenden Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, unbefristet geheim Zuhalten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Vorstehendes gilt auch uns insbesondere für unsere Fertigungsunterlagen, -daten und Fertigungsmittel im Sinne von Ziff. 3.1; Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden.  
16.2. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die der Öffentlichkeit bei Vertragsschluss zugänglich waren oder ohne Verschulden des Vertragspartners zugänglich werden sowie für Informationen, die sich bereits im Besitz des Vertragspartners befanden.  
16.3. Der Vertragspartner wird sämtliche Mitarbeiter und Beauftragte, die Zugang zu den geheim zu haltenden Informationen und Unterlagen haben, über die Pflichten nach diesem Vertrag unterrichten und sie durch geeignete vertragliche Abreden zur unbefristeten Geheimhaltung verpflichten sowie sicherstellen, dass auch sie unbefristet jede unbefugte Verwertung, Weitergabe und Aufzeichnung unterlassen. 

17. Erfüllungsort 

Erfüllungsort für Lieferungen ist der von uns angegebene Bestimmungsort, ohne besondere Bestimmung der Sitz unseres Unternehmens; Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist ebenfalls der Sitz unseres Unternehmens. 

18. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, allgemeine Bestimmungen 

18.1. Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis – auch für Wechsel- und Schecksachen – Wuppertal oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Vertragspartners. Vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch gegenüber Vertragspartnern mit Sitz im Ausland. 
18.2. Für alle Rechte und Pflichten aus dem zwischen uns und dem Vertragspartner bestehenden Vertragsverhältnis kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG: Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980) zur Anwendung.  
18.3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. 

Wuppertal, im November 2024